Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Merkantilsache

Merkantilsache

, f.

(strittige) Handelsangelegenheit
  • 1649 Schirmer,KaufmWB. 128
  • daß ... die processe in wechsel- und anderen mercantil-sachen viel zu weitlaͤuffig angestellt [werden]
    1671 RAbsch. IV 73
  • das ... stadtgericht soll man erinnern, fuͤhrohin in mercantil-sachen ... dem ... mercantil- und banco-gericht nicht vorzugreifen
    1701 Lahner,Samml. 7
  • in einer mercantil- und assecuranz-sache, welche nicht sowohl nach den subtilen rechten, als der billigkeit, einhalt der police und den kaufmanns-rechten, beurtheilet werden muß
    1769 HambGSamml. VII 420
  • 1770 Cramer,Neb. 103 S. 409
  • mercantil-sachen, besonders solche, woruͤber zwischen denen handelsleuten unter sich streitigkeiten entstehen, haben in grossen handels-plaͤzen besondere freyheiten, so wohl in ansehung der gerichts-stellen, als des processes, der instantien
    1774 Moser,JustizVerf. I 139
  • ohne weitlaͤufigen prozeß, wie es sich in merkantilsachen, zumal mit fremden gebuͤhre
    1784 Gönner,GemProz. III 281
  • 1787 KurpfSamml. III 113
  • die anweisung ... dieses gesetzes wegen des abgekürzten verfahrens in merkantilsachen 
    1792 Krüger,PreußManufakt. 645
  • 1803 Gönner,GemProz. IV 116
  • die wahre merkantilsache wird nicht im wege des gemeinen buͤrgerlichen processes verhandelt
    1806 Vahlkampf,Miszellen II 4
  • in ansehung der klagen in wechsel- und merkantilsachen bleibt es bei der ... verfassung, nach welcher sie in erster instanz zu den wechselgerichten gehoͤren
    1808 Pölitz,Verf. I 1 S. 104
  • 1815 Gönner,EntwGesB. I 88
  • 1815 RepStaatsVerwBaiern II2 241
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