Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Merkmal
Artikel davor:
Merkanterei
Merkantilmagistrat
Merkantilsache
Merkanzei
Merkatur
Merkeisen
merken
Merker
Merkergericht
merklich
Merkmal
, n.
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I
Kennzeichen, Markierung zur Beglaubigung
vgl.
Merkzeichen (I)
- sollen die paßborten ... gefolget werden, nur daß ... des schiffers pittschafft oder merckmahl darunter gesetzt werde1614 HansSeeR. IV 1Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert von der SLUB Dresden
- muͤssen die steur-bediente uͤber das brandtwein-schrot mit rother dinte geschriebene zettel ausgeben, oder auch die zettel mit einem absonderlichen merckmahl bezeichnen1684 CCMarch. IV 3 Sp. 154Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- bey schuldforderungen, frachtguͤtern ... oder einer anderen gesammtsache, gestattet das gesetz die uebergabe durch zeichen, indem der eigenthuͤmer dem uebernehmer die urkunden ... uͤbergibt ... oder, indem man mit der sache ein merkmahl verbindet, woraus jedermann deutlich erkennen kann, daß die sache einem anderen uͤberlassen worden ist1811 ÖstABGB. § 427Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
Grenzzeichen (I), Markzeichen (I), Merkzeichen (IV)
- woselbst ... ein loch aufgeworfen, hiernaͤchst aber drey gute starke pfaͤle, jeder resp. mit einem koͤnigl. und der cloͤsterlichen merkmal bezeichnet zu setzen gegangen1698 CCHolsat. II 332Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1801 RepRecht VIII 156
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- werden diejenigen koͤrper, welche zum merkmahle mit unter die mark- und graͤnzsteine gelegt werden, haͤufig loszeichen, die losung und marklosung oder graͤnzlosung genannt; andere nennen diese koͤrper, welche aus kleinen steinen, kohlen, eyerschalen etc. bestehen, zeugen1801 Krünitz,Enzykl. 80 S. 728
III
durch eine Straftat hinterlassene Spur (als gerichtl. Beweismittel)
- muß sich das gericht ... befleissen, ... zwey gerichts- oder andere geschworne personen dahin abzuschicken, und dasselbe merck-maal, leib, werckzeige, etc.: in augenschein zu nehmen1707 SudetenHGO. Art. 5 § 1Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
IV
kennzeichnende Eigenschaft, rechtlich relevantes Kriterium
vgl.
Merkzeichen (VII)
- unter den vielen criteriis und merkmaalen, wodurch sich die landsaͤsserey und unterthaͤnigkeit zu tage legt, ist der erbhuldigungsact wohl der allersichtbarste1770 Kreittmayr,StaatsR. 412Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die wahren merkmale des zu beurtheilenden rechtsverhältnisses1804 Gönner,StaatsR. 473Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wer eine bewegliche sache gerichtlich zuruͤck fordert, muß sie durch merkmahle beschreiben, wodurch sie von allen aͤhnlichen sachen gleicher gattung ausgezeichnet wird1811 ÖstABGB. § 370Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- 1818 Landsberg,Gutachten 132
Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
V
spiegelndes Symbol einer Straftat
- [daß dem Ährendieb] nicht nur ein buͤndel der abgeboßten frucht auf den ruͤcken gebunden, und er damit an dem rathhause eine stunde lang oͤffentlich ausgestellt, sondern auch durch den armendiener mit diesem merkmal seines veruͤbten vergehens durch die ganze stadt begleitet werden soll1800 HeidelbPolGes. 10