Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Meßpfründe

Meßpfründe

, f.

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zur Lesung von 1Messen (I) gestifteter Geldbetrag, der zugleich dem Unterhalt eines Geistlichen dient
  • das die mässpfründen iren lechenherren und nechsten eherben söltind heimfallen
    1528 deQuervain,BernRef. 250
  • ordnung ... wie es ... der gestiften meßpfründen ... halb gehalten werden soll
    1542 Memmingen/Sehling,EvKO. XII 267
  • stifftete ... anno 1528 M.B.W. eine meß-pfründ dahin, daß sein sohn ... solche sein lebenlang besitzen und dabey studieren solle
    1752 Sattler,Würt. 135
unter Ausschluss der Schreibform(en):