Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Meßwechsel

Meßwechsel

, m.

schuldrechtliches Wertpapier, das auf einer 1Messe (V) ausgestellt worden ist u./o. die Anweisung enthält, auf einer künftigen Handelsmesse eine bestimmte Geldsumme zu zahlen
  • meß-wechseln [Anm.:] diese haben den nahmen daher, weil solche an meß-orten, oder in meß-zeiten, oder an andern plaͤtzen ausser denen messen, iedoch in absicht auf selbige messen, geschlossen worden
    1682 Leipzig/Siegel,CJCamb. I 7
  • 1721 KlugeBeamte IV 1020
  • bey meß- und marktwechseln bestimmen die handlungsgesetze jedes orts den verfalltag
    1794 PreußALR. II 8 § 862