Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Meßwechsel
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Meßware
Meßwechsel
, m.
schuldrechtliches Wertpapier, das auf einer 1Messe (V) ausgestellt worden ist u./o. die Anweisung enthält, auf einer künftigen Handelsmesse eine bestimmte Geldsumme zu zahlen
- meß-wechseln [Anm.:] diese haben den nahmen daher, weil solche an meß-orten, oder in meß-zeiten, oder an andern plaͤtzen ausser denen messen, iedoch in absicht auf selbige messen, geschlossen worden1682 Leipzig/Siegel,CJCamb. I 7Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1721 KlugeBeamte IV 1020
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- bey meß- und marktwechseln bestimmen die handlungsgesetze jedes orts den verfalltag1794 PreußALR. II 8 § 862