Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Metze
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(Metz)
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, f.
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I
Mädchen, junge unverheiratete Frau
- wann ein lediger gsell einer ledigen mätzen ein kind macht, derselbig soll irne die kindpetti abtragen und usrichten1489 SchweizId. IV 611Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
II
liederliches Weib, mit zunehmend entehrender werdenden Bedeutung auch Dirne, Hure, insb. Bez. für die Geliebte eines Priesters
- der pfaff von N. und sin mätzen, frow N.N., ein ledige1524 SchweizId. IV 612Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- ob ein würdt oder jemand einem eeman ein metzen, oder einer ehfrauwen einen lefrantzen ... herberg oder vffenthalt gebe, der soll ohn alle gnad vmb fünff pfenning gestrafft werden1552 Schauberg,Z. 2 (1847) 83Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- gebieten wir ... daß die gemeinen mätzen und leyrerin, welche in das land kommen, nirgend an keinem ort ... in würths- wein- oder anderen häuseren geduldet ... werden sollen1637 BaselRQ. I 1 S. 511Faksimile (ca. 207 KB)
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