Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Michaelsfest
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, n.
Tag des hl. Michael als kirchlicher Festtag
- es bleibe dieser magistrat stehen, oder werde auf gedachtes s. michaëlis-fest in pari numero religionis ein anderer erwehlet1663 Struve,PfälzKHist. 667Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1827 Kamptz,Ann. XI 335
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