Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Michi
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Michaelszins
Michaelzunft
michel
Micheling
Michi
, f. u. n.
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zur unklaren Etym. vgl. SchwäbWB. IV 1658 u. VI 2565
in Überlingen "eine Art mindern Einwohnerrechts" SchwäbWB. IV 1656 (vgl. den Beleg bei Michiherr), "Zugehörigkeitsverhältnis einer in Üb[erlingen] oder auswärts wohnenden Person ... wornach dieselbe unter Stellung eines Bürgen an die Stadt für deren Schutz eine Gebühr -- auf Martinstag --, das Michigeld, bezahlt" ÜberlingenStR. 733, auch die Gebühr selbst
in Überlingen "eine Art mindern Einwohnerrechts" SchwäbWB. IV 1656 (vgl. den Beleg bei Michiherr), "Zugehörigkeitsverhältnis einer in Üb[erlingen] oder auswärts wohnenden Person ... wornach dieselbe unter Stellung eines Bürgen an die Stadt für deren Schutz eine Gebühr -- auf Martinstag --, das Michigeld, bezahlt" ÜberlingenStR. 733, auch die Gebühr selbst
- wöllich personen von meinen hern in das michi nit angenomen, sonder inen das versagt wirdet, dieselben sollen fürter alhie weder in dienst noch ander weg ufgenomen ... werden1520 ÜberlingenStR. 325Faksimile (ca. 72 KB)
- 1558 ÜberlingenStR. 305
Faksimile (ca. 94 KB)
- wellicher burger oder einwoner seinen vatter ... oder ander verwandten, so nit burger oder in der michi alhie sein, ... ufnimpt, ist die straff sechs phund phening1564 ÜberlingenStR. 575Faksimile (ca. 51 KB)
- es soll auch ain stiblinschreiber das an sant martins tag am morgen im früeampt offentlichen verkünden, das meine herrn umb zwelf uhrn das michi einnemen und ain jeder seinen bürgen mitpringen soll2. Hälfte 16. Jh. ÜberlingenStR. 533Faksimile (ca. 79 KB)
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