Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mietgroschen
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Mietsgerechtigkeit
mietgern
(Mietgilde)
Mietgroschen
, m.
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Mietgeld (II), Handgeld (V) für Dienstboten
- welcher dienstbothe seinen mitgroschen auf den dienst ... genommen, der soll an seinen dienst zu gehen die zeit der mittunge, und zu gesagten dienstes auszustehen schuldig seyn1567 ZittauStR. 131Faksimile (ca. 183 KB)
- wegen des mieth-groschens bleibt es ... bey dem, was ... durch vertraͤge oder ... gewohnheit beobachtet worden1744 AltenburgSamml. I 504Faksimile - in Google Books