Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Miethafer

Miethafer

, m.

Hafer oder ein entsprechender Geldbetrag als Miete (III 1) für die Nutzung eines Waldes, einer Trift uä., tw. bemessen nach der Anzahl der Pferde, mit denen das Holz abgefahren wird
  • das dorf giebt ... jaͤhrlich ein quantum miethaber 
    1523 Reyscher,Stat. 389 [urk.?]
  • wo [der Graf] ... unsern underthanen die mittung nach irer gelegenheit ufkunden, alsdann sollen dieselben unser underthanen den mithaffern und -gelt nicht mher zu geben schullig sein
    1540 DobrilugkUB. 448
  • die aber in stetten keine pferde haben, sondern die miethen muͤssen, vom hause, weil sie keinen miethhafern geben, auch zwoͤlff schillinge ... alle jahr zu entrichten schuldig seyn
    1602 CCMarch. IV 1 Sp. 521
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