Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Miethaus

Miethaus

, n.

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Gebäude, das vermietet wird
  • Albrecht S. hat ofgegebin 2 mytehuser an syme hofe gelegen Ticze G. czu eyme rechten erbe
    1305/1416 Zander,RotBGörlitz 22
  • wollen wir, das ohne vnser ... erlaubnis ... weiter keine mietheuser auffgericht werden sollen
    1589 Thüringen/Schmelzeisen,PolO. 265 Anm. 257
  • in die ... miethäuser sol niemand, der nicht das bürger- oder nachbarrecht des ortes hat, ohne ... der obrigkeit vorbewust gesetzet werden
    1666 Sachsen-Gotha/QNPrivatR. II 1 S. 631
unter Ausschluss der Schreibform(en):