Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mietherr

Mietherr

, m.

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I Mieter (II), Dienstherr (II) 
  • da ein dienstbote sich zu jemand vermiettet und den gottespfennig entpfangen hat, darnach aber wolte bey seinem alten herrn bleiben, das der neue miethsherr nicht leiden wolte, soll der ... dienstbote mit thorm gestraffet werden
    1599 DirschauWillk. Art. 89
II ein Hilfs- oder Mitgeistlicher, der gegen Bezahlung die Dienste des Pfarrherrn übernimmt
  • ist ein pfarrer mit sinen dryen miethern, die ein yeder pfarrer allweg gehapt hat, schuldig, ein frumeß zu lesen
    1491 HeilbronnUB. II 492
  • [Pfarrei,] die vormals ein pfarher zu H. durch einen mitherrn versehen
    1541 Herolt,HallChr. 109
III Vermieter einer Sache
  • die sogenannten dorfsbeisassen nicht zur wirklichen nachbarschaft gehoͤren ... sie ... nebst dem, was sie ... ihrem miethherrn zu entrichten haben ... jaͤhrlich der herrschaft der gemeinde ein beisitzgeld ... zu bezahlen schuldig sind
    1788 Thomas,FuldPrR. I 218
IV Mieter (I), wer eine Sache mietet (III) 
  • sol ein jeder einwohner, eigen-thumer oder miet-herr ... auff das pflaster vor seinem hauß fleissige achtung geben
    1706 HessSamml. III 548
unter Ausschluss der Schreibform(en):