Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mietkontrakt

Mietkontrakt

, m.

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I Vertrag über die Miete (II 1) von Sachen
  • die rechtmaͤßige und zulaͤßige mieht-contracta, da jemand sein guht umb ... jahres-pension ausgethan
    1685 CCMarch. V 3 Sp. 207
  • die aus mieths- und pachts-contracten erspriessenden actiones ... sollen ... fuͤr summarisch abgehandelt werden
    1699 CCMarch. II 1 Sp. 293
  • der mieth- hinleihung- bestaͤntnußcontract ist, da einer sein gut oder arbeit umb einen gewuͤssen lohn, zinß oder gelt zu eines anderen gebrauch hinleihet
    1709 Mutach 102
  • ist eine fruchttragende sache mit einer andern, die nur durch den gebrauch der substanz genutzt werden kann, zugleich und in einem contrakte eingeräumt worden; so giebt bey der bestimmung: ob das geschäft nach den regeln des pacht- oder miethcontrakts zu beurtheilen sey, die beschaffenheit der hauptsache den ausschlag
    1794 PreußALR. I 21 § 260
II
Vertrag über einen Dienstvertrag, Miete (II 2) 
  • der mieth- hinleihung- bestaͤntnußcontract ist, da einer sein gut oder arbeit umb einen gewuͤssen lohn, zinß oder gelt zu eines anderen gebrauch hinleihet
    1709 Mutach 102
  • ein weiblicher dienstbote, der gelegenheit findet, sich zu verheirathen, ist seinen miethkontrakt zu erfuͤllen, nicht verbunden
    1785 Fischer,KamPolR. I 399
  • bey einer von dem gerichtsherrn geschehenen uͤbertragung seiner gerichtbarkeit [liegt] kein miethcontract ... zum grunde
    1802 Runde,Beitr. II 12
III Werkvertrag
  • das verhaͤltniß des baumeisters zu demjenigen, der ein schiff bauen laͤßt ... [ist] immer aus dem miethcontracte zu beurtheilen
    1830 Pöhls,HR. III 48
unter Ausschluss der Schreibform(en):