Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mietleute

Mietleute

, pl.


I Menschen, die gegen Entgelt für andere arbeiten, Tagelöhner; als Sammelbegriff: Gesinde
  • habent dei mietlivt[e] sin. bro[t un]de win genuoch
    um 1130 Millstätter Sündenklage/Maurer,RelDicht. II 67
  • die büdner, mieths- und kammerleute, so nicht bürger seyn, sindt schuldig handt-scharwercke zu thun
    1599 DirschauWillk. 40
  • im dritten stande. die vorstaͤdter, mietsleute, tagloͤhner vnd gesinde
    1604 CCMarch. V 1 Sp. 73
  • [Redensart] wer alles feld mit miethleuten bauen wolle, der schöpfe wasser mit einem siebe
    1760 Lehmann,NLausBauern 122
II wer in einem Miethaus zur Miete (II 1) wohnt
  • soll ... solch wohnhaus miethweise ausgethan ... und ... durch mietleute nicht verwüstet [werden]
    1586 Harz/Sehling,EvKO. I 2 S. 212
  • [ist] ein jeder haußwirth fuͤr sein gantzes hauß und drinnen wohnende mieths-leute zu antworten, und die straffe zu erlegen gehalten
    1727 CCMarch. V 1 Sp. 270
unter Ausschluss der Schreibform(en):