Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): mietungsweise

mietungsweise

, adv.

auf Grund eines Mietvertrags
  • wir ... urkunden ... dass wir ... [zwei Bergwerke] auf sechs iahr lang bestandt- und mittungsweise hingelassen
    1640 Wutke,SchlesBergb. II 193
  • zur verhüttung aller ... mißverständnußen ... soll sich kein unterthane unterstehen ohne obrigkeitliche ... verwilligung unter ein od. andern benachbarten herrschaft häuslich- oder müttungsweise einzulaßen
    18. Jh. Schlesinger,Weist. I 188
unter Ausschluss der Schreibform(en):