Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Milchzehnt

Milchzehnt

, m.

Abgabe für die Haltung von milchgebendem Vieh
  • milchzehenden ... gibt ein unterthan von einem kalb, so er aufziecht und behält, 1 kr.
    1660 Knapp,BeitrRWG. 272
  • von milchzehend soll zwar die 10 maaß gegeben werden, es wird aber mehrentheils der zehende kaͤs davor genommen
    1753 Hellfeld I 683
  • kuhzehnten (beßer milchzehnden) da von jeder kuhe ein kaͤse [zu entrichten ist]
    1769 Lennep,LandsiedelR. 479
  • kuh-zehent, der zehent, welcher von den kuͤhen und ihrer nutzung, besonders aber von der milch gegeben wird und daher auch der milch-zehent heißt
    1791 Krünitz,Enzykl. 54 S. 713
unter Ausschluss der Schreibform(en):