Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Milde

1Milde

, f.

Glosse zu hilaritas, hilaritudo 

I Huld, Güte, Gnade, Wohlwollen, auch Freigebigkeit, oft formelhaft als herrschaftliches Attribut
  • ūs wæs ā syððan, merewi(c)inga(n), milts ungyfeðe [seither konnten wir Wikinger nicht mehr auf Wohlwollen rechnen] 
    vor 750? (Hs. um 1000) Beowulf(Nickel) V. 2921
  • haben die ... bůrch ... ze rechten lehen verlihen und verleihen es in auch von unser kuniclicher milt ze haben und ze besitzen
    1319 MGConst. V 423
  • von lantsfuͤrstlicher vollmacht mild und güete wegen
    16. Jh. NÖLehntraktat Tit. 77
  • efg. milde und guttaten
    1618 WürtLTA.2 III 661
  • aus angeborener kurfürstlicher milde 
    1620 v.Glinski,KönigsbKaufm. 18
II der Billigkeit entsprechende Nachgiebigkeit
  • jedoch wollen wir auch noch vor diesesmahl die milde der schaͤrffe vorziehen, und zu erlegung solch ausstaͤndigen auffschlags-gebuͤhrnus einem jeden von dem dato der publicirung dieses unsern gnaͤdigsten patents eine zeit von vierzehn tagen vergoͤnnet haben
    1699 CAustr. I 104
  • strenge sowohl als milde des gesetzes
    1818 Landsberg,Gutachten 178
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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