Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Milde
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mild
1Milde
, f.
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Glosse zu hilaritas, hilaritudo
I
Huld, Güte, Gnade, Wohlwollen, auch Freigebigkeit, oft formelhaft als herrschaftliches Attribut
- ūs wæs ā syððan, merewi(c)inga(n), milts ungyfeðe [seither konnten wir Wikinger nicht mehr auf Wohlwollen rechnen]vor 750? (Hs. um 1000) Beowulf(Nickel) V. 2921
- haben die ... bůrch ... ze rechten lehen verlihen und verleihen es in auch von unser kuniclicher milt ze haben und ze besitzen1319 MGConst. V 423Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts dMGH
- von lantsfuͤrstlicher vollmacht mild und güete wegen16. Jh. NÖLehntraktat Tit. 77
- efg. milde und guttaten1618 WürtLTA.2 III 661
- aus angeborener kurfürstlicher milde1620 v.Glinski,KönigsbKaufm. 18
II
der Billigkeit entsprechende Nachgiebigkeit
- jedoch wollen wir auch noch vor diesesmahl die milde der schaͤrffe vorziehen, und zu erlegung solch ausstaͤndigen auffschlags-gebuͤhrnus einem jeden von dem dato der publicirung dieses unsern gnaͤdigsten patents eine zeit von vierzehn tagen vergoͤnnet haben1699 CAustr. I 104Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- strenge sowohl als milde des gesetzes1818 Landsberg,Gutachten 178Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
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Milderung
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