Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): mildern
Artikel davor:
Milchmiete
Milchmieterin
Milchpfennig
Milchstehlen
Milchsteuer
Milchzehnt
Milchzins
mild
1Milde
2Milde
mildern
, v.
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I
bezogen auf: Strafausspruch, Strafzumessung im Gerichtsverfahren
- [daß] jm die selben bůss gemilterd ... ward1399 ZürichStB. I 331
- richter rät vnnd gesworn aines yeden gerichts söllen ... sehen. ob sich ... ainer leibsnot weren müest. oder sunst ain vngeuärlicher todschlag bescheche. damit die vrtail alßdann gemiltert werde1499 TirolHGO.(Schmidt) 102
- [Strafe] geringern, miltern, miltern und richten15./16. Jh. NürnbRatsbrf. 210Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [man möchte ihm seine Strafe] miltern und ine mit dem schwert lassen richten1508 Schuhmann,Scharfrichter 122
- soll vor eroͤffnung des urtheils ... der feld-marschall ... dem feld-obersten davon bericht thun ... welcher dann ... die straffe ... zu mildern [befugt ist]1570 Lünig,CJMilit. 70Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- milderende umbständ[:] wird die straff gelindert, wann erstlich, ein grosse beleydigung vorhergangen, und also allein die maaß der gebrauchten gegenwöhr nicht gehalten worden1704 NÖLGO. 1656(CAustr.) 695 Marg.Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- zorn, gaͤhheit, vnd uebereilung kann nur ... fuͤr einen mildernden umstand dienen, wenn ... die that gleich in erster gemuͤthsbewegung ohnuͤberlegter veruͤbet, und darnach wahrhaft bereuet worden1769 CCTher. 11 § 8Faksimile - in Google Books
- eine geraubte und genothzuͤchtigte frauensperson mildert die strafe des verbrechers, wenn sie sich ihn zu heirathen anbietet1785 Fischer,KamPolR. I 88Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- mildrichterliches amt. so wird die pflicht und das recht des richters genannt, wornach der die strenge des rechts durch gelindigkeit mildern soll und darf1802 RepRecht X 255Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
bezogen auf: Regeln
- das wir ... die ... satzung gemiltret ... haben15. Jh. BernStR. I 80
- ist ... solcher gebrauch gemässigt und gemildert1528 ZeigerLRb. 386Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- were, das etlich articul in disem buch zu schwere oder zu hert ... weren: da mögend die, so in unser ordnung seind ... solche articul miltern1563 SteinmetzOrdn. 393
III
bezogen auf: öffentliche Abgaben
- ist die weinzapzins gemiltert im rade das man ... nit mehe, dan das achte foder ... geben solt2. Hälfte 16. Jh. BuchWeinsberg III 15Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln