Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Milderung

Milderung

, f.

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Ermäßigung, Herabsetzung, Minderung, Moderation 
vgl. Linderung

I von Steuern, Abgaben
  • cze sehen, wer cze hart trag [an Steuern] das dem milltrung bescheche
    1466 AugsbChr. II 120 Anm. 1
  • [als] die gesandten sich darauf vernehmen lassen, daß von milderung und erhoͤhung [der Kreisabgaben] auf disem crays-tage nicht koͤnnte geredt werden
    1556 Moser,KreisAbsch. I 78
II von Strafen und Bußen
  • vielleicht zu zeiten die thaͤter ... milterung der straff erlangen heten
    1533 Biberach 199
  • daß die straf [Geldbuße für Unzucht und Ehebruch] ... ane miltrung vnd nachlaßen erstattet werde
    1548 NydauFrhB. 54
  • soll ... die trunckenheit zu keiner ... milderung der straffe angezogen ... werden
    1570 Lünig,CJMilit. 63
  • umb frevel und straffen sollen die richtere bei iren aiden nit anders urteilen ... dann stracks ... und ... niemands wider dise vogtgerichtsordnung milterung ... thun, dann solliches allein der oberkeit zusteht
    um 1600 WürtLändlRQ. II 339
  • eben so wenig soll ein richter dem gefangenen versprechen, wann er die that bekennen werde, daß er ihme milderung erzeigen wolle
    NÖLGO. 1656(CAustr.) I 32 § 10
  • der gesetzgebenden gewalt legt man das recht, begnadigung, milderung und abolition zu ertheilen zu
    1798 Grolman,KrimRWiss. 81
III von Voraussetzungen für eine Einbürgerung
  • wir uns ... die milterung [der Bedingungen] auf den fall aines fromen erbarn geschlechts und guten leinmuts ... fürbehalten
    1560 MosbachStR. 601
unter Ausschluss der Schreibform(en):