Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Miliz

Miliz

, f.

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Kriegsmacht, Wehraufgebot
  • 1616 uö. Schulz,FremdWB. II 113
  • 1674 CCPrut. III 47
  • 1680 G.W. Leibniz, Sämlt. Schr. IV 3 (Berlin 1986) 365
  • mit beyhülff unserer in jedem creyß ligender ... miliz 
    1680 Grünberg,Bauernbefr. II 5
  • 1688 Moser,StaatsR. 29 S. 313
  • daß, wenn von unsern trouppen, regimentern und soldaten geschrieben wird, solches gemeiniglich unter dem nahmen von militz geschiehet
    1718 CCPrut. III 91
  • weil die regulirten und geworbenen soldaten nicht zur militz wollen gerechnet seyn, sondern zur soldatesque
    1741 Frisch I 663
  • militz ... erstlich bedeutet es die saͤmtliche kriegs-macht eines landes, welche in verschiedene classen vertheilet ist, deren jede wieder eine besondere militz formiret; und zweytens wird auch der ausschuß, den ein landesherr aus seinen unterthanen erlieset, ... um das land im nothfalle zu beschuͤtzen, militz, und eigentlich landmilitz genennet
    1757 Eggers,NKriegsLex. II 206
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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