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Minder

, n.
Minderheit bei Abstimmung

minder

, adj., adv., subst.
Gegensatz zu mehr, mit dem es häufig formelhaft verbunden ist (siehe dort); geringer, weniger, in einer Rangfolge niedriger, wobei der höhere Grad, die höhere Institution oft mit mehr gekennzeichnet ist
I von Sachen, Rechten, Vorgängen, die in irgendweiner Weise bemessen oder gewichtet werden können; minder machen verringern; minderes Maß zu kleines Maß
II in einer sozialen Ordnung
III von Stimmenanteilen bei Abstimmung und Urteil
IV von Institutionen: minderer Rat, der engere Rat, Ratsausschuß; minderes Recht, Gericht Niedergericht(sbarkeit); minderer Richter der untergeordnete Richter
V von Herrschaftszeichen
VI bei Jahresangaben minderer Zahl fehlt die Jahrhundertangabe
VII vom Lebensalter
VIII minderer Bruder wie Minderbruder 
IX von Sünde und Rechtsverstoß
X von Strafe
XI formelhaft in Verbindung mit mehr als Bezeichnung des zulässigen oder gebotenen Spielraums
XII im Frondienst: der Schwächere oder der Kleinere?
untergeordneter Rang bei der Bürgerwache
Mitglied des durch Franz von Assisi gegründeten Minderbrüderordens (ordo fratrum minorum) 
I im Zusammenhang mit Gerechtigkeit
II kleinere Zahl
Zeit der Minderjährigkeit 
unmündig, nicht volljährig
-- minderjährige Substitution fachsyntaktische Verkürzung für: Substitution minderjähriger Kinder Einsetzung von Nacherben (II) für Kinder, die vor Erreichen der Volljährigkeit gestorben sind

Minderjährige

, m. u. f.
Person, die noch nicht volljährig ist oder auf Grund bestimmter Eigenschaften (vgl. 1583 u. 1725) so behandelt wird
Zeitraum vor Erreichen der Volljährigkeit und der damit verbundenen vollen Rechtsfähigkeit
wie Minderjährigkeit 

mindern

, v.
kleiner, geringer machen, vermindern; häufig formelhaft mit mehren 
I von Recht (auch von Klage), richterlicher Befugnis, Gesetzen, Verordnungen, Strafen, Verträgen: verschlechtern, inhaltlich einschränken, abschwächen; weitere Belege s. unter mehren (I 2) 
II verringern, herabsetzen
  • 1 von Vermögen, Einkünften bzw. Verbindlichkeiten
  • 2 von erlittenem Schaden
III von Maßen und Gewichten: verkleinern; von Münzen: im Wert verschlechtern
IV von Wahlstimmen, Zeugen: die Anzahl verringern, einschränken
V kürzen
VI vom Ansehen: herabsetzen
VII formelhaft mit mehren (IV 1): an einer Abstimmung, in der ein Minder und ein Mehr erreicht werden sollen, teilnehmen

Mindernis

, f. u. n.
Verringerung, Verkleinerung, Verschlechterung
in Verbindung mit Frist (I 3) eine rechtserhebliche Zeitspanne nach sächsischem Recht, wobei das Bestw. minder- vermutlich die einfache Frist von sechs Wochen und drei Tagen, im Gegensatz zur "doppelt(en) sächsische(n) Frist" von vier Monaten (Adelung2 II 313), bezeichnet
"Person niedrigeren Standes" SchwäbWB. IV 1679

Minderteil

, m. u. n.
kleinerer Teil
I kleinerer Anteil an einem Recht oder einer Sache
II Minderheit bei einer Abstimmung
Verkleinerung, Verminderung
I Verringerung einer Strafe
II Herabsetzung einer nach Ansicht des Schädigers zu hoch bemessenen Schadensforderung
III Verkleinerung, Verringerung von Gut (auch von Verfügungen über Gut), von Einkünften, Schulden, Rechten, Privilegien, Steuern
IV vom Rechtsstatus einer Person: Veränderung, Verringerung
V Verlust, Beeinträchtigung
VI Verringerung einer Anzahl
VII Wertminderung von Münzen
VIII die jüngste Minderung: die kleinste Kleinigkeit
Lehnübs. von juramentum minorationis