Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Minderjährige

Minderjährige

, m. u. f.

im 16. Jh. oft nicht deutlich vom adj. minderjährig zu unterscheiden
Person, die noch nicht volljährig ist oder auf Grund bestimmter Eigenschaften (vgl. 1583 u. 1725) so behandelt wird
Sachhinweis: H.-G. Knothe, Die Geschäftsfähigkeit der Minderjährigen in geschichtl. Entwicklung (Diss. jur. Köln 1980)
  • die minderiärigen mögen on ir trager weder burgerlich oder peenlich clagen
    Layensp. 1510 Bl. 6r
  • Layensp. 1510 Bl. 9v
  • ein schelliger vnd der iünger ist den .xxv. ior in einem testament für einen vogt gegeben, die werdent dann voͤgt syn, so der schellig wider zů vernunfft kumpt vnnd der mynderierig über fünff vnd zwentzig
    1520 Murner,Inst. 16r
  • dise belehnung geschehe gleich durch eynen minder oder großjärigen 
    1530 LibriFeud.(Weidm.) A IVo
  • dieweil auch die minderjaͤrigen, dauben, stummen, thoren, vnsinnigen, oder denen verwaltung jrer guͤter verbotten ist, vnd andere dergleichen personen im rechten zustehn, nicht geschickt seyn
    1534 MainzUGO.(Saur) 6r
  • von minderiaͤrigen auch andern personen, die irer gefuͤrten handlung oder verpflichtung halber, auß vrsachen wider restituiert vnnd in vorigen standt gesetzt werden
    1546 Perneder,Proz. 91r
  • die juden sollen keinem minderjährigen ... noch jungen haussöhnen hinter der eltern oder vormünder wissen und bewilligung kein geld weder auf schuldbrief noch auf pfänder leihen
    1559 Kracauer,GJudFrankf. I 133 Anm.
  • wenn auch frawen oder minderjaͤrige guͤter verkauffen vnd verschreibung daruͤber auffrichten woͤllen, so soll dasselbig beschehen mit curatorn
    TeutschForm. 1571 129r
  • 1580 Wigand,Denkw. 181
  • megdlein aber werden, als lange dieselben zum ehren nicht ausgesteuret seyn, fuͤr minnerjehrige geachtet
    1583 HadelnLR.(Pufendorf) III 1
  • ist etwas der schaͤrpffe der gesatz abzubrechen ... wann der minderjaͤrig vnter achtzehen jaren ist
    1591 Fischart,Daem. 252a
  • von mienderjährigen. aus mannichfaltigen uhrsachen ist gesatzt und geordnet worden, das hienfürder keiner unter 21 jahren ohne einen vorsteher ... sein soll
    16. Jh. BreslStR. 54
  • es sollen die krämere ... keine vorgifftige wahren als ratzenkraut ... so menschen oder vieh schädlich möchte seyn, unverständigen, minderjährigen oder leichtfertigen persohnen verkaufen
    1616 OstfriesBauerR. 18
  • 1627 CJBohem. V 2 S. 169
  • ein minderjähriger ist, welcher den letzten tag des fünff und zwantzigsten jahrs noch nicht abgelebet, und soll so lang ... unter vormundlicher pflege bleiben
    1658 Mevius,MecklLREntw. 682
  • es sollen ... die von uns in schutz genommene juden keinen ... minderjaͤhrigen ... ohne vorwissen ... ihrer ... eltern ... kein geld ... leihen
    1679 HessSamml. III 131
  • 1699 CCMarch. II 1 Sp. 282
  • das ... unter denen unmündigen und münderjährigen kein unterscheid gehalten werde
    1719 Chorinsky,Mat. I 427
  • obschon dergleichen leüth, so noch würklich im allmůßen stehen, sich und die ihrigen wegen leibsschwachheiten und vielen kinderen oder sonsten zů erhalten nicht im stand sind, über 25 jahr hätten, dennoch selbe alß minderjährige allezeith angesehen ... werden
    1725 BernStR. VII 1 S. 120
  • wenn ein minderjaͤhriger sein veritables alter dolosè verleugnet haben moͤchte, soll wider denselben nach wechsel-recht verfahren werden
    1742 Siegel,CJCamb. I 112
  • daß ein minderjähriger ohne einwilligung seines vormunds, curatoris und der vorgesetzten obrigkeit keine sponsalia gültig kontrahiren noch weniger aber eheberedungen abschließen ... soll
    1762 Vorderösterreich/QNPrivatR. II 2 S. 347
  • wenn ... minderjährige ohne einwilligung des vaters oder großvaters ... sich in eine ehe einlassen, so soll dieselbe wegen abgang der vorgeschriebenen gesezmäßigen einwilligung ... ungültig ... sein
    1783 Österreich/QNPrivatR. II 2 S. 388
  • von vormundschaften uͤber pupillen und minderjaͤhrige 
    1789 Thomas,FuldPrR. II 104
  • diejenigen, welche als verschwender gerichtlich erklärt sind, werden den minderjährigen gleich geachtet
    1794 PreußALR. I 1 § 31
  • so werden rasende und minderjaͤhrige per fictionem iuris fuͤr abwesend gehalten, wenn sie gleich persoͤnlich zugegen sind, weil sie ihren angelegenheiten nicht vorzustehen vermoͤgen
    1798 RepRecht I 147
  • die menschen sind also entweder minderjaͤhrige oder großjaͤhrige. jene sind, die das fuͤnf und zwanzigste jahr ihres alters noch nicht zuruͤckgelegt haben
    1798 RepRecht II 1
  • 1800 Bewer,Rechtsfälle V 1 Anm.
  • unter dem besonderen schutze der gesetze [stehen] ... kinder, die das siebente; unmuͤndige, die das vierzehnte; minderjaͤhrige, die das vier und zwanzigste jahr ihres lebens noch nicht zuruͤck gelegt haben
    1811 ÖstABGB. § 21
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):