Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Minderjährigkeit

Minderjährigkeit

, f.

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Zeitraum vor Erreichen der Volljährigkeit und der damit verbundenen vollen Rechtsfähigkeit
  • pacification und mandaten, die in sines broders und siner minderjaricheit ausgangen sin
    1585 BuchWeinsberg III 284
  • da einer eines ehrlichen manns kind in seiner minnerjaͤhrigkeit schwaͤchen oder sonst verleiten wuͤrde ohne der eltern oder vormuͤnder wissen und raht, solle ... ernstlich gestraffet werden
    1592 MünsterPolO.(Schlüter) 135
  • das man sie [kindere] nicht lichtfertig zum geistlichen stande ahnbringen, sie haben dan woll ihre fullenkomen olter, 28, 29 jar erlanget, uff das sie sich der minnerjaricheit nicht haben zu beklagen
    1610 Westfalen 40 (1962) 141
  • da er ... wan er die 20 jahr seines alters erraicht, in drey jahren und 18 wochen der in seiner minder-jährigkeit beschehenen einverleibung nicht widersprechen wurde: sol alßdan derselbe kauff seine würckliche krafft haben
    1627 BöhmLO. K 6
  • demnach wir, nach zurückgelegter minderjährigkeit, die beherrschung unserer ... herzogthümer ... nunmehro selbst übernommen ... haben
    1745 Pries,RegConsHolst. 177
  • soll ... niemand ... befugt seyn, diese anjetzo erweiterte minderjaͤhrigkeit der einundzwanzig jahre einzuschraͤnken und wieder auf achtzehn jahre herunter zu setzen
    1767 SystSammlSchleswH. II 1 S. 32
  • da aber in unsern deutschen landen die jahre der minderjährigkeit nicht durchgehends gleich bestimmt sind
    1772 Pufendorf,HannovLREntw. 25 § 5
  • die minderjaͤhrigkeit kommt bey einem parricidio sodann in vielen betracht, wenn andere genugsam gegruͤndete milderungsursachen vorhanden seyn sollten
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 549
  • von der minderjaͤhrigkeit und dem zugrecht
    1787 BernStR. VI 2 S. 795
  • die minderjährigkeit aber dauert, ohne unterschied des orts der herkunft und des standes, bis das vier und zwanzigste jahr zurückgelegt ist
    1794 PreußALR. I 1 § 26
  • stirbt der mann waͤhrend ihrer minderjaͤhrigkeit, so kommt sie [minderjaͤhrige tochter] wieder unter die vaͤterliche gewalt
    1811 ÖstABGB. § 175
unter Ausschluss der Schreibform(en):