Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Minderjährigkeit
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, f.
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Zeitraum vor Erreichen der Volljährigkeit und der damit verbundenen vollen Rechtsfähigkeit
vgl.
Majorennität
- pacification und mandaten, die in sines broders und siner minderjaricheit ausgangen sin1585 BuchWeinsberg III 284Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- da einer eines ehrlichen manns kind in seiner minnerjaͤhrigkeit schwaͤchen oder sonst verleiten wuͤrde ohne der eltern oder vormuͤnder wissen und raht, solle ... ernstlich gestraffet werden1592 MünsterPolO.(Schlüter) 135
- das man sie [kindere] nicht lichtfertig zum geistlichen stande ahnbringen, sie haben dan woll ihre fullenkomen olter, 28, 29 jar erlanget, uff das sie sich der minnerjaricheit nicht haben zu beklagen1610 Westfalen 40 (1962) 141
- da er ... wan er die 20 jahr seines alters erraicht, in drey jahren und 18 wochen der in seiner minder-jährigkeit beschehenen einverleibung nicht widersprechen wurde: sol alßdan derselbe kauff seine würckliche krafft haben1627 BöhmLO. K 6Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- demnach wir, nach zurückgelegter minderjährigkeit, die beherrschung unserer ... herzogthümer ... nunmehro selbst übernommen ... haben1745 Pries,RegConsHolst. 177
- soll ... niemand ... befugt seyn, diese anjetzo erweiterte minderjaͤhrigkeit der einundzwanzig jahre einzuschraͤnken und wieder auf achtzehn jahre herunter zu setzen1767 SystSammlSchleswH. II 1 S. 32Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- da aber in unsern deutschen landen die jahre der minderjährigkeit nicht durchgehends gleich bestimmt sind1772 Pufendorf,HannovLREntw. 25 § 5
- die minderjaͤhrigkeit kommt bey einem parricidio sodann in vielen betracht, wenn andere genugsam gegruͤndete milderungsursachen vorhanden seyn sollten1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 549
- von der minderjaͤhrigkeit und dem zugrecht1787 BernStR. VI 2 S. 795Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- die minderjährigkeit aber dauert, ohne unterschied des orts der herkunft und des standes, bis das vier und zwanzigste jahr zurückgelegt ist1794 PreußALR. I 1 § 26
- stirbt der mann waͤhrend ihrer minderjaͤhrigkeit, so kommt sie [minderjaͤhrige tochter] wieder unter die vaͤterliche gewalt1811 ÖstABGB. § 175Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte