Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Minderungseid
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, m.
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Lehnübs. von juramentum minorationis
- 1691 Stieler 364
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- nach dem sachsen-recht ist es hergebracht, daß der klaͤger den ihm durch gewalt beygebrachten schaden æstimiren und begehren kan, daß der reus solche summ. entweder zahle oder durch ein jurament verringere, welches das juramentum minorationis oder minderungs-eyd genannt wird, ... welches wo es abgeschworen worden, so wird der reus in mehr nicht, als er beschworen, condemnirt1721 KlugeBeamte IV 1372Faksimile - in Google Books
- der minder- oder verringerungs-eyd ist, welcher fuͤrnehmlich um zugefuͤgter gewaltsamer schaͤden willen eingefuͤhret ist, und durch welchen der beklagte das gut, so mit gewalt abgenommen, und von klaͤger geschaͤtzet wird, verringern oder das geld davor auszahlen muß1753 Oberländer 405 [vgl. vor 1270 unter mindern II 2]Faksimile - in Google Books