Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): mischen

mischen

, v., selten reflexiv, auch als Iterativbildung mischeln, v.
vermengen, zusammenfügen
I von Lebensmitteln und anderen organischen Produkten des menschlichen Bedarfs; in Reinheitsgeboten unter Strafandrohung untersagt
II von Metallen: legieren, insb. von Münzmetallen; die gemischte Mark ist der Markwert einer Legierung; vgl. gemengte Mark bei mengen (II 2) 
III reflexiv; von Menschen: Beischlaf ausüben
IV von Sachverhalten:
  • 1 gemischte Ehe Ehe zwischen konfessionsverschiedenen Ehegatten
  • 2 gemischtes Gericht:
    • a mit Vertretern unterschiedlicher sozialer Gruppen besetztes Gericht iU. zum Standesgericht
    • b im Kanton Glarus das Gericht, das sich in Zivilprozessen, bei denen die Parteien unterschiedlichen Konfessionen angehören, zu gleichen Teilen aus Vertretern der jeweiligen Religionsgemeinschaften sowie einem Obmann von der Konfession des Beklagten zusammensetzt
  • 3 in der Rechtsordnung als Bez. der konkreten Ausgestaltung eines Rechtsinstituts aus Bestandteilen verschiedener Rechtsbereiche; gemischte Klage: Klage, bei der von der bürgerlichen auf die peinliche Klage (oder umgekehrt) gewechselt werden kann
  • 4 gemischtes Gut ein verschiedenen Eigentümern angehörendes Landgut
  • 5 gemischtes Lehen