Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mißback
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, m.?
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Backwerk, das nicht den Vorschriften entspricht
vgl.
Feichen
- die brotschower sond einem iegklichem pfister gebieten ... des brotes, das die pfister fuͥr ußschuͥtzling oder missbach schetzend, nieman nuͥtzit zekofen geben1461 BruggStR. 45Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1535 SchweizId. IV 956
Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
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