Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): missen
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Mißdienst
mißdünken
missen
, v.I verfehlen, nicht treffen; übtr.: rechtlich mißlingen (I)
II sich beim Nachsprechen der Prozeßformeln versprechen, mißsprechen (III)
III falsch handeln, einen Fehler machen, freveln (I)
IV nicht tun, sich enthalten
V von einer Leistung: ausbleiben
VI entbehren, nicht besitzen, ohne etwas sein
VII ein/das Recht auf etwas verlieren, verwirken
VIII einen Verlust bemerken, etwas vermissen
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