Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): missen

missen

, v.
auch reflexiv
I verfehlen, nicht treffen; übtr.: rechtlich mißlingen (I) 
II sich beim Nachsprechen der Prozeßformeln versprechen, mißsprechen (III) 
III falsch handeln, einen Fehler machen, freveln (I) 
IV nicht tun, sich enthalten
V von einer Leistung: ausbleiben
VI entbehren, nicht besitzen, ohne etwas sein
VII ein/das Recht auf etwas verlieren, verwirken
VIII einen Verlust bemerken, etwas vermissen