Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mißgeburt

Mißgeburt

, f.

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I Fehlgeburt, auch: Abtreibung (II) 
  • dieweil auch bisweilen die missgeburt, nicht aus einerlei mitteln verursacht werden, und die leute ... auch wol strafens bedörfen, ist es gut das dieselben dem pfarherr des orts angezeigt werden
    1573 Magdeburg/Sehling,EvKO. I 2 S. 440
II mißgebildeter und häufig nicht lebensfähiger Mensch, der nicht rechtsfähig ist
  • welches [Todes-] urtheil ... zulindern: ... wann die abgetriebene frucht wider die menschliche gestalt und eigenschafft gewesen, woruͤber ein richter sich verstaͤndiger leuth gutbeduncken, ob nemblich das abgetriebene ein mißgeburt seye, oder nicht, zu erholen hat
    NÖLGO. 1656(CAustr.) 67 § 6
  • homicidium ... muß auch auf misgeburten angewandt werden, als welche die rechte der menschen geniessen, ob sie gleich verunstaltet gebohren worden
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 407
  • warum man misgeburten, zwerge, krippel, stumme, lahme, blinde, taube und ungestalte personen von der erbfolge, lehenfolge und landesfolge ausgeschlossen hat
    1785 Fischer,KamPolR. I 71
  • rechte ... der mißgeburten. geburten ohne menschliche form und bildung haben auf familien- und bürgerliche rechte keinen anspruch. in so fern aber dergleichen mißgeburten leben, müssen sie ... ernährt, und so viel als möglich erhalten werden
    1794 PreußALR. I 1 § 17f.
  • mißgeburten sind nicht gegenstand eines todschlags, welcher von dem gesetz als solcher anerkannt werden koͤnnte; denn diese sind nicht menschen
    1798 Grolman,KrimRWiss. 249
  • gebiert ein frauenzimmer etwas, das keinen menschlichen koͤrper hat, so heißt es monstrum, eine mißgeburt, und hat die rechte der menschen, z.e. das erbrecht, nicht
    1802 RepRecht X 205
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