Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Missivschreiben
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, n.
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wie Missivbrief
- 1610 VorarlbWB. II 424
- bericht-, missiv- oder compaßschreiben1646 Tirol/ÖW. XVII 80
- [daß] mißiv- und sendschreiben, welche der eine kaufmann dem andern abwesend zuschreibet und zuschicket, im gerichte, wenn sie recognosciret werden, vollkommen glauben haben1767 HambGSamml. IV 688