Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mißkredit
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(Mißkennung)
Mißkredit
, m.
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I
mangelnde Vertrauenswürdigkeit einer Person, insb. in finanzieller Hinsicht
vgl.
1Kredit (I),
Mißtreue (II)
- [daß] er den fuhrmann in unbillige schand und mißcredit gebracht1571 J.R. Aeschlimann's Gesch. von Burgdorf ... I (Zwickau 1847/48) 137
- weilen alle anspinnung ... auf nichts anders gezielet, als alle einwohner ... in grossen miß-credit und uͤbles verstaͤndniß bey dem koͤnige zu setzen1720 Lünig,TheatrCerem. II 1434Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- dem credite steht der miscredit entgegen, und ist demnach solcher das unvermoͤgen, sich eines andern seines reichthums auf zeiten zu bedienen. ... die unmittelbare ursache des miscredits ist die meynung von der unsicherheit der zahlung1768 C.G. Ludovici, Grundriß e. vollst. Kaufmanns-Systems (2Leipzig 1768) 73
- da demnach diese [Gläubiger] in nicht geringen schaden, und noch dabei in mißkredit gesezt worden sind1799 Bewer,Rechtsfälle V 213Faksimile - in Google Books
II
Zweifel an der Güte einer Sache
vgl.
Mißtrauen (I)
- vnd dadurch hiesige wahre in miszcredit versezten1673 Breslau/ZDPhil. 59 (1935) 125
- 1823 StaatsbMag. III 608
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