Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mit-, mit-

bezeichnet den rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang von Personen oder Handlungen; es werden nur diejenigen Wortbildungen -- aus einer Gesamtzahl von ca. 1.560 Einzelwortbelegungen -- in Wortartikeln behandelt, deren Wichtigkeit für die ältere deutsche Rechtssprache sich an der Häufigkeit ihrer Belegung im Archiv (ab fünf Belegen vor 1700) ablesen läßt oder die erklärungsbedürftig sind