Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): mitbelehnen

mitbelehnen

, v.

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mehreren Personen oder Familienstämmen ein Lehen (I) übertragen
  • wir haben auch auf ihre ... bitt den ... C.v.W. ... vnd seine maͤnnliche leibes-lehens-erben ... saͤmtlich mitbelehnet 
    1550 Klingner II 453
  • wann jemands ... schulden halben gedrungen wuͤrde ... sein lehn-gut ... zu verkauffen, soll er das ... seinen nechsten mitbelehnten bruͤdern und vettern ... anbiethen
    1569 CCMarch. II 5 Sp. 10
  • do ... euers mannes erledigtes richtergutt, die ... eigenschafft eines rechten manlehens hette, so volgette dasselbe den nehsten ahnwarttenden mitbelehentten lehensvölgern
    2. Hälfte 16. Jh. Wittenberg/Stobbe,Beitr. 150
  • [Rudolf] welcher ... auf den fall, da Albertus oder seine soͤhne, erb-los absterben solten, in die oͤsterreichische lande mitbelehnet worden
    1668 Fugger,Ehrensp. 195
  • falls sich ... zutruͤge, daß die ... mannliche lini ausstuͤrbe, und die pfaͤltzische uͤberbliebe, alsdann soll ... die chur-dignitaͤt ... an die noch lebende pfaltz-grafen, so ... mitbelehnet seyn, heimfallen
    1684 TheatrPacis I 89
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