Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): mitbelehnen
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(Mistzahl)
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Misuseringe
Misuus
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, v.
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mehreren Personen oder Familienstämmen ein Lehen (I) übertragen
zu
belehnen
- wir haben auch auf ihre ... bitt den ... C.v.W. ... vnd seine maͤnnliche leibes-lehens-erben ... saͤmtlich mitbelehnet1550 Klingner II 453Faksimile - in Google Books
- wann jemands ... schulden halben gedrungen wuͤrde ... sein lehn-gut ... zu verkauffen, soll er das ... seinen nechsten mitbelehnten bruͤdern und vettern ... anbiethen1569 CCMarch. II 5 Sp. 10Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- do ... euers mannes erledigtes richtergutt, die ... eigenschafft eines rechten manlehens hette, so volgette dasselbe den nehsten ahnwarttenden mitbelehentten lehensvölgern2. Hälfte 16. Jh. Wittenberg/Stobbe,Beitr. 150Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Rudolf] welcher ... auf den fall, da Albertus oder seine soͤhne, erb-los absterben solten, in die oͤsterreichische lande mitbelehnet worden1668 Fugger,Ehrensp. 195Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- falls sich ... zutruͤge, daß die ... mannliche lini ausstuͤrbe, und die pfaͤltzische uͤberbliebe, alsdann soll ... die chur-dignitaͤt ... an die noch lebende pfaltz-grafen, so ... mitbelehnet seyn, heimfallen1684 TheatrPacis I 89Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)