Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitbelehnschaft
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Mit-, mit-
Mitaltermann
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Mitbelehnschaft
, f.
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das gemeinsam oder anwartschaftlich ausgeübte Lehnrecht mehrerer Personen oder Familienstämme an einem Lehen (I 1)
zu
Belehnschaft
- die vettern und agnaten, die ... mit dem besitzer [eines Lehens] in gesampter hand un[d] mit belehnschafft stehenSeckendorff,Fürstenstaat (1665) 76Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die frage entstanden, ob diejenigen, die ... aus ... der ersten oder auch folgenden investituren den anfall zu gewarten haben, inzwischen die mit-belehnschaft zu suchen ... schuldig [sind]1670 AltenburgSamml. I 115Faksimile - in Google Books
- wann einer von adel eine ... als anruͤchtig erklaͤrete person heyrathete, soll derselbe ... der mit-belehnschafft ... verlustig ... seyn1688 MagdebPolO. VII § 7
- 1695 CCMarch. IV 2 Sp. 263
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- als nach absterben eines lehnsmannes ... die vasallen und gesammthaͤnder die lehen- und mitbelehnschaft binnen jahr und tag gebuͤhrend verfolgen ... sollen1713 HalberstProvR. 131Faksimile - in Google Books
- daß ... unter der gesamten hand die mit-belehnschafft verstanden [wird]1750 Klingner II 824Faksimile - in Google Books
- die mitbelehnschaft oder gesammte hand (investitura simultanea) ... ist nach gemeinen lehen-recht, und alt uͤblichen lands-gebrauch zu beurtheilen1756 CMax. IV 18 § 17Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- von der investitura simultanea oder mitbelehnschaft ... [damit] ist diejenige belehnung [gemeint], wo das eigentum des lehens mehreren personen zugleich, der besitz aber nur einer aus ihrer mitte verliehen wird. solche lehen werden samtlehen, das recht der mitbelehnten aber die gesamte hand genannt1757 RechtVerfMariaTher. 644