Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitbelehnte
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Mit-, mit-
Mitaltermann
mitbelehnen
Mitbelehnschaft
Mitbelehnte
, m.
Person, die gemeinsam mit anderen ein Lehngut oder die Anwartschaft darauf besitzt
- das ... der vertragk ... vor rechtmessigk ... geachtt, obgleich der sembtliche mittbelehennte seinen willen zu dem verkaufften zinse ... nitt gegebenn1534 FreibergUB. I 365Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- 1594 CCMarch. VI 3 Sp. 87
Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- wan ein lehenßman die jurisdiction grichtlich hochheit oder obrigkheit von seinen lehenguet verkhaufen wolt, so möchten seine mitbelehneten in khauf einstehen1599 NÖLREntw. V 47 § 3
- 1618 v.d.Ohe,LünebVerw. 155
- so lange er [der flüchtige Duellant] lebet, [soll] sein ... vermoͤgen ... woferne er kinder oder eltern hat, zur helfte ... so er ... dergleichen nicht, sondern blose agnaten und mitbelehnte hat, gaͤntzlich ... confisciret ... werden1709 AltenburgSamml. I 208Faksimile - in Google Books
- von der investitura simultanea oder mitbelehnschaft ... [damit] ist diejenige belehnung [gemeint], wo das eigentum des lehens mehreren personen zugleich, der besitz aber nur einer aus ihrer mitte verliehen wird. solche lehen werden samtlehen, das recht der mitbelehnten aber die gesamte hand genannt1757 RechtVerfMariaTher. 644
- diejenigen, welchen entweder selbst, oder deren vorfahren in aufsteigender linie, das lehn mit dem vasallen zugleich verliehen worden, werden mitbelehnte oder gesamthänder genannt1794 PreußALR. I 18 § 16