Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitbelehnung

Mitbelehnung

, f.

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das mehreren Berechtigten gemeinsam übertragene Lehnrecht
  • soll nichts, ausser der mit-belehnung, ihme ... zukommen
    1684 TheatrPacis I 88
  • 1728 Hagemann,PractErört. V 23
  • die gemeinschafftlich forstliche obrigkeit ... kan ... erwiesen werden ... durch die ... mit-belehnung, da zwey oder mehrere zugleich die forstliche obrigkeit mit ein ander zu exerciren, zu lehen empfangen
    1733 Beck,Forstg. 303
  • alle rechte, begnadigungen, weltliche und geistliche privilegien, insonderheit die dem adel zustehende mitbelehnung ... sollen ... von uns [König v. Polen] bestaͤtiget werden
    1802 (lat. 1561) SammlLivlLR. I 399
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