Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitbeliebung
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Mitbelehnschaft
Mitbelehnte
Mitbelehnung
Mitbeliebung
, f.
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I
die für die rechtliche Wirksamkeit einer Handlung oder Erklärung erforderliche Zustimmung einer weiteren Person oder Körperschaft
- na deme denne sodane substitutie unnde averlatinge ... ane medebelevynge unde consent orer angeboren frunde unde gekaren vormunders gedan ... is1505 LübRatsurt. IV 303
- würde ... ein mündlein ... einige jhm zustendige hauptsummen bey seinem schultman abfordern, die sol jhm der schuldtman ohne der vormünder wissen und außtrückliche mitbelibung nicht reichen1572 Mecklenburg/Schmelzeisen,PolO. 113 Anm. 113
- [daß] in kunftigen zeiten niemanden die curatel vom konige allein, ohn mitbeliebung aller stende solt deferiret werden1607 ActaBrandenb. III 130
- keiner [unserer Söhne] soll ohne des andern vorwissen und mit-beliebung einige unnöthige kriege eingehen1641 Schulze,Hausg. I 469
- 1682 Moser,StaatsR. 32 S. 286
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II
hier: Vertrag
- die mittbeliebung der hansischen union mit den herren staden general der vereinigten niderlandischen provincien1616 BeitrRostock 21 (1939) 16