Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitbewilligung

Mitbewilligung

, f.

wie Mitbeliebung (I) 
  • es sollen auch hinfurder keine ordinationes in des ministerii zusammenkunft beratschlagen ... werden, ohn des rats vorwissen und mitbewilligung 
    1579 Lübeck/Sehling,EvKO. V 369
  • in anwesenheit, genehmhaltung, und mitbewilligung deß heiligen roͤm. reichs churfuͤrsten und staͤnden
    1648? TheatrPacis I 209
  • [der Kreisoberst] ohne vorwissen, einrathen und mit-bewilligung deren zu huͤlff gekommenen creyß-obristen ... nichts hauptsaͤchliches fuͤrzunehmen bemaͤchtiget seyn
    1654 JRA. § 179
  • der kayser kan, (und zwar allein und ohne mit-bewilligung des reichs, oder gewisser staͤnde derselbigen,) denen landen und gebieten derer reichs-staͤnde allerley wuͤrden beylegen
    1769 Moser,RStändeLand. 285
  • mit-bewilligung der reichs- oder landstaͤnden
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 72
  • der kaiser kann im namen des reichs ohne dessen mitbewilligung weder einen krieg anfangen, noch die reichstrouppen aus dem reich oder fremde hereinfuͤhren
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 130
  • die staͤnde glauben, daß ... keine ordinari oder extraordinari anlage ohne ihre mitbewilligung platz habe
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 390
  • wollen wir [Kaiser] auch keine ... haupt-friedenstraktaten ohne zuthun und mitbewilligung kurfuͤrsten, fuͤrsten und staͤnde des reichs vornehmen
    1792 Wahlkapitulation/Emminghaus,CJGerm. II 517
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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