Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Miter
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Bez. für eine Münze im Wert eines Stübers
Bez. für eine Münze im Wert eines Stübers
- [Erlaß über die Prägung eines Stübers:] welke sal heten miter, ende den halven stuver een witgen1483 MnlWB. IV 1764
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