Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): mitfertig

mitfertig

, adj., adv.

im Handwerksrecht: zur Zunft gehörig
  • beklagte zunfft aber nicht schuldig sey den C. für einen mitfertigen meister in ihr mittel einzunehmen
    1678 ZDPhil. 59 (1934) 126
  • kraft deszen die Lignitzischen meister mit hiesiger zunfft mitfertig zuleben nicht gezwungen sein sollen
    1678 Breslau/ZDPhil. 59 (1935) 125
unter Ausschluss der Schreibform(en):