Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitfertiger
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, m.
Zeuge, der eine Mitfertigung vornimmt
- zu rechten gewern und mitvertigern gegeben und gesetzt die frommen und vesten C.v.H., H.v.K.1470 HeilbronnUB. III 336
- welliche brief ... zu darthueung ainer ... beredens contract oder händels aufgerichtet werden, sollen neben der contrahierenden petschaft ... drei ... manspersonen zu zeugen und mitfertiger haben1599 NÖLREntw. I 25 § 7
- die mitfertiger der schuldbrief, als gezeügen, mügen umb dieselbe einverleibt schuld nit angesprochen werden1599 NÖLREntw. II 16 § 3
- auch nüt von nöthen, daß die zeügen und mitfertiger unter ainsten zu ainer zeit und auf ainmal die fertigung fürnemen, sonder es mag absonderlich auch zu unterschiedlichen zeiten ... geschechen.1616/29 OÖLTfl. IV 12 § 1
- 1629 AktGegenref.2 II 848
- er [Testator] mag es [Testament] offener, oder verschlossener durch jemand anderen, denen, die er zu mitfertigern zu haben begehrt, zuschicken, und durch ein bettzettel ... sie anlangen, solch testament als zeugen, neben ihme zu fertigennach 1720 Wesener,ErbrechtÖsterr. 135 Anm. 36
- 1725 AltbayrMschr. 2 (1900) 138
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Mitgebietiger
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