Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitfertigung
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, f.
Mitunterzeichnung bzw. Mitsiegelung einer Urkunde zum Beweis ihrer Echtheit oder des Einverständnisses des Mitunterzeichnenden
- 1479 SchwäbWB. VI Nachtr. 2582
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- welcher ein brieflichs uhrkundt schreibt, der mag neben andern zeugen, zu der mitfertigung wohl gebraucht werden1573 NÖLTfl. I 24 § 13
- [daß] zue mitfertigung ... andere zween erbare männer alß zeügen erbetten ... werden1599 NÖLREntw. II 15 § 1
- 1655 CAustr. I 18
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- das ... wegen mitfertigung deren zeugen zu einrichtung deren obligationen ... gantz besondere qualitäten erforderet werden1731 Chorinsky
- [ein Schreiben an den Kaiser ist] zu dero [Erzbischofs] einsichtsnehmung, mitunterschreibung und mitfertigung zugesendet worden1762 Moser,KreisVerf. 189Faksimile - in Google Books
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