Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitfertigung

Mitfertigung

, f.

Mitunterzeichnung bzw. Mitsiegelung einer Urkunde zum Beweis ihrer Echtheit oder des Einverständnisses des Mitunterzeichnenden
  • 1479 SchwäbWB. VI Nachtr. 2582
  • welcher ein brieflichs uhrkundt schreibt, der mag neben andern zeugen, zu der mitfertigung wohl gebraucht werden
    1573 NÖLTfl. I 24 § 13
  • [daß] zue mitfertigung ... andere zween erbare männer alß zeügen erbetten ... werden
    1599 NÖLREntw. II 15 § 1
  • 1655 CAustr. I 18
  • das ... wegen mitfertigung deren zeugen zu einrichtung deren obligationen ... gantz besondere qualitäten erforderet werden
    1731 Chorinsky
  • [ein Schreiben an den Kaiser ist] zu dero [Erzbischofs] einsichtsnehmung, mitunterschreibung und mitfertigung zugesendet worden
    1762 Moser,KreisVerf. 189
unter Ausschluss der Schreibform(en):