Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitganerbe
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Mitganerbe
, m.
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I
Miterbe (I), insb. Mitglied im Erbenverband einer ritterlichen Familie
- H. ... und sinen mydeganerben an dem zolle zu M.1417 Janssen,RKorr. I 301
- seine vettern mitganerben czu K.1531 ZRG.2 Germ. 12 (1891) 105Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- das khain weibsperson nach absterben solches mitganerbengeschlechts soll thaill haben an der behausung zu erben, sondern den andern mitganerben haimfallen, weyl einer lebt1573/1610 HallChr. 76
- 1601 Bayern/Sehling,EvKO. XIII 545
Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- wie denn der freyherr v.W. als er an denen ... ganerbschaftl. doͤrffern M. und B. zum mitganerben zugelassen worden, von denen uͤbrigen hat erwaͤhlet werden muͤssen, ohngeachtet, er eine ganerbschaftliche tochter geheyrathet1764 Cramer,Neb. 47 S. 140
II
Mitglied einer Waldmarkgenossenschaft
bdv.:
Ganerbe (II)
vgl.
Miterbe (II 2)
- allwo dann solche [waldeinnungen] auf dem rhathauß in gegenwarth gemelten mitganerben gesambter hand angesetzt ... werden müsen1737 PfälzW. II 589
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