Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitgehilfe

Mitgehilfe

, m., Mitgehelfe, m.

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2Gehilfe; Helfer

I bei einer Straftat
  • sein ... mit-gehülff wurde auch aber doch nur an einen gleich darneben aufgerichteten hölzernen galgen aufgehenckt
    1600 Heinemann,Richter 106 Abb
  • [Zeugen in Strafsachen dürfen nicht sein:] diejenige, welche die sache selbst angehet, die mitgehuͤlfen, vormuͤndere [usw.]
    1707 SudetenHGO. Art. 10 § 1
  • wann eine person, welche zauberische handlungen sich erweißlich unterzohen, auf andere, als mitgesellen, oder mitgehilfen bekennet ... [soll eine Anzeige gemacht werden]
    1766 SchrMährSchles. 12 (1859) 383
  • wenn mehrere zu demselben verbrechen mitgewirkt haben, so werden alle diejenigen, welche vorsaͤtzlich etwas thun oder unterlassen, um das verbrechen selbst, oder die gesetzwidrige absicht des verbrechers zu befoͤrdern, mit dem namen der complicen, conspiranten, theilnehmer, mitgehuͤlfen, mitschuldigen oder mitverbrecher belegt
    1800 RepRecht V 330
II eines Amtsträgers, vom unqualifizierten Gehilfen bis zum Amtsbruder
  • unseren lieben brüdern und mitgehülfen, den leremeistern der kirchen Christi zu C.
    1539 Hessen/Sehling,EvKO. VIII 131
  • 1575 Niedersachsen/Sehling,EvKO. VI 1 S. 686
  • allen ... superintendenten, pfarrern, predigern, diakonen, kirchendienern, schuelmaistern und derselben zuegeordneten mitgehülfen 
    1576 Oberpfalz/Sehling,EvKO. XIII 170
  • mitgehülfen [einer Kirchenvisitation]
    1582 Kurland/Sehling,EvKO. V 110
  • mir und meinen mittgehülffen auf dem khüniglichen zolhause
    1595 PommJb. 24 (1928) 50
  • ehe sie [Prediger] noch von dem superintendenten und andern seinen mitgehülfen ordinieret ... werden
    1606 Niedersachsen/Sehling,EvKO. VII 1 S. 151
  • zur zeit da die tax-herrn die k.k. contribution betrieben, musten die hannen nebszt ihren mitgehelfen dem zinsbetreiber und berechner die contribution helfen betreiben
    1775 ArchSiebb.2 8 (1867) 103
unter Ausschluss der Schreibform(en):