Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitgemeine

Mitgemeine

, m., Mitgemeiner, m.

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Mitglied einer Rechtsgemeinschaft unterschiedlicher Art
  • als A. mit sine mitgemeynen gefordert hant von irs hoffmans wegen
    1437 ZweibrückenUB. 47
  • 1494 Saar/GrW. VI 434
  • und hat ein hauptmann mitgemeiner, die zu den gütern geerbt sein und ihme die zins nit helfen ausrichten, den soll des lehenherrn knecht die die gueter verbieten als lang, bis dass ein jeder sein antheil ausricht
    1558 Hunsrück/GrW. IV 720
  • wann der ein gemeiner wider den willen seines mitgemeiners oder nachbaurs die gemein maur erhoͤcht vnd darauff bawt, so wirdet doch dieselb maur vnd gebew sein eigen nit gesein mügen
    1567 Pegius,Dienstbarkeiten 44r
  • daß sie [Mitglieder einer Erbengemeinschaft] solche vermischte theile ihren mitgemeinern zu kauffen gegeben, daß derentwegen kein handlohn faͤllig
    1570 Lahner,Samml. 563
  • ob auf ainer herberg zwen gemainer sein und ainer wolt hingeben oder verkaufen, so soll er seinen thail seinen mitgemainer anfailen will er im gleich mit kaufen, soll er im kaufs statthuen will er des nit so mag er ... verkaufen wem er will
    16. Jh. OÖsterr./ÖW. XII 801
  • 1608?/vor 1629 PfälzW. II 725
  • wann eine gemeine maur baufällig erfunden wird, mag der gemeiner seinen mit-gemeinern durch gericht anhalten lassen, zu den unkösten das seinige beyzutragen
    1668 TrierLR. 204
  • er [Schmied] hat kein anwesen, ist kein mitgemeiner. die ehehaft gehört der gemeinde eigen
    1805 Wilhelm,NBayrRpfl. 105
  • 1815 RepStaatsVerwBaiern II2 100
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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