Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitgenosse
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, m.
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wie Mitgemeine
vgl.
Genosse (I),
Mitganerbe (I)
- [Hzg. Ernst] betracht on zweifel frü und spate ewrm süßen leben den scharpfen tod zuo tuon, sunder uf das das er one mitgnoßen ewr kaiserlich reiche allain müge erblich besitzen15. Jh. Ernst S. 235
- soͤllen dem bleibenden der ee zwen drittail derselben besonndern verlassen habe von seinem mitgenossen der ee werdenNürnbRef.(1479/84) XII 3, 2Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- andere medegenoten1480 Westfalen/GrW. III 90Faksimile (ca. 180 KB)
- [Streit um ein Lehen] ob der lehenman durch sein mit genossen des hofs nit weist sein verleyhen oder das im [das Lehen] gelihen sey so wirt gelaubt oder gestanden dem ayd des herren der do besitzet das lehen1494 LibriFeud.(Pflantzm.) [26]
- 1547 Tirol/ÖW. II 189
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- die zunftmaister und ihre mitgenossen1548 AugsbChr. VII 133
- 1559 Knapp,BeitrRWG. 207
- consors litis, ist ein mitgenoß vnd verwandter einer rechtlichen handlungTeutschForm. 1571 Bl. 8vFaksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- es mag ein ieder seinen thail den er an einem unvertheiltem haab und gueth hatt ohn vorwissen seiner mitgenossen verschenken1573 NÖLTfl. II 29 § 10
- so ir auch zu gricht syzt sollet ir dem armen alß dem reichen dem außman alß eurm mitgenossen getreulich nach eurm pesten verstandt richten1579 Wilhelm,NBayrRpfl. 142
- wer gerechtigkeit zu wässeren hat, im berg oder dahaimet, und dz er mit seinen mitgnossen nit eins kan werden, so mag er ds wasser abtheilen lassen nach erkantnus biderleuten1584 GraubdnRQ. IV 181Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- 1585 Hornschuch,Keßler. 432
- 1585 Wenckebach,JusTheelachticum 63
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- ein hindersaß oder mitgenoß1587 WaldkirchStR. 25Faksimile (ca. 170 KB)
- wan sich zugleich der haupterb und sein aftererb der ... erbschaft entschlagen ... und der aftererb einen mitgenossen und benanten nebenaftererben hat, so bliebe die erbschaft demselben nebensubstituten1599 NÖLREntw. III 11 § 7
- wann ainer allhie zue A. oder L. ein hofguet bezeucht, es geschehe gleich solches durch kaufen, tauschen, erbfall oder heirat, so soll derselbig des jahrs am montag nach der herren vasznacht durch den erwählten baurenkönig sambt seinen mitgenossen zue einem bauren investirt ... werden1603 Schwaben/GrW. VI 240Faksimile (ca. 313 KB)
- 1604 ArchÖG. 96 (1907) 188
- dardurch dise beyde koͤnig [Dietrich u. Odoaker] gemeinder und mittgenossen deß reychs seyn solten1616 Guler,Raetia 62r
- 1681 Steiermark/ÖW. VI 295
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- ieder vorgeladener mann muß bey befahrendem verlust seines lehns regulariter [vor dem Lehnsgericht] erscheinen, oder einen mitgenossen an seine statt schicken1721 Ludovici,LehnsProzeß3 143Faksimile - in Google Books
- 1738 HalberstProvR. 174
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- war ein vermächtniß mehrern personen zugleich und ungetheilt beschieden, so wächst das ausfallende antheil des einen, in ermangelung eines substituten, den übrigen mitgenossen zu1794 PreußALR. I 12 § 368
- ist aber dieses geschaͤft ... den vorstehern der ... kaufmannschaft, uͤbertragen, welche collegialisch vereiniget, das beste ihrer mitgenossen im handel besorgen1798 Hagemann,PractErört. I 4Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- davon [Bienenzucht] niemand, wenn er auch gleich kein haussitzender und eigenthuͤmer der gegend oder mitgenosse der hude und weide ist, ausgeschlossen seyn soll1803 v.Berg,PolR. III 341Faksimile - in Google Books
- jeder theilhaber ist vollständiger eigenthümer seines antheiles. in so fern er die rechte seiner mitgenossen nicht verletzt, kann er denselben, oder die nutzungen davon willkührlicher und unabhängig verpfänden, vermachen oder sonst veräußern1811 ÖstABGB. § 829Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- daß ... auch bei untheilbaren rechten ... jeder einzelne mitgenosse des rechts ohne zuziehung der übrigen auf das ganze zu klagen berechtigt ... sey1830 Puchta,Justizämter II 20Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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