Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitgerhab

Mitgerhab

, m.

gemeinschaftlich mit anderen bestellter Vormund
bdv.: Gerhabe
  • das der mitgerhab in solchem verkauf bewillige
    1573 NÖLTfl. II 1 § 6
  • wann ... ain gerhab selbst khaufer sein wolte ... solle auf soliches khauf die khaufsumma dem mitgerhaben strakhs in paarem gelt zuegestellt ... werden
    1599 NÖLREntw. II 1 § 6
  • 1658 Heinke,NÖLehenR. II 242
  • wann ein ... mutter von der verlassenschafft abzufertigen, oder sich sonsten eine strittigkeit zwischen ihr, und denen kindern ereignete: so sollen allein die ihr zugegebene mit-gerhaben der kinder nothdurfft auffs beste beobachten
    1669 ÖGerhabO. 412
  • wann die mutter der pupillen will die ober-gerhabschafft ... selber fuͤhren, ... so kan sie solches thun; es muß ihr aber von dem gericht ein oder zwey mitgerhaben ... adjungiret werden
    1688 Beckmann,Idea 517
  • oJ. Hüttner,TacHyp. I 361
  • wann ein mitgerhab allein der getragenen gerhabschafft halber besprochen wurde und die völlige bezahlung leisten müsste, der geweste pupill ihm sein an die andern mitgerhaben gehabtes recht auf begehren zu cediren ... schuldig ... seye
    oJ. TractIurVar. I 267
unter Ausschluss der Schreibform(en):