Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitgespan
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, m.
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I
wie Mitgeselle (I)
- 1505/65 uö. SchweizId. X 301
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- an sinem oder der andern schiffmeisteren sinen mitgespanen eignen nutz oder schulden1573 GasterLsch. 104Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1619 Lazius,Wien III 23
Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- 1670 EisenerzBergwO. 52
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- mitgespan und consorten1681 ZFerd.3 48 (1904) 359
- [nach den nächsten Verwandten] die mitgespän solcher zehenden oder livellen, diese ... an sich zu ziehen haben sollen1696 ZSchweizR.2 29 (1910) 249
- an der lammalpen hat ein ... amtmann an seines gewalts mit einem selbst gewählten mitgespans zu bestreuten1788 Steiermark/ÖW. VI 362Faksimile (ca. 51 KB)
II
wie Mittäter
- damit die beschuldigte, wann sie ihres mitgespans einziehung vernehmen, nicht ... entfliehenNÖLGO. 1656(CAustr.) 32 § 8Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- da mehrere mitgespaͤnne in ausuͤbung einer that verfangen waͤren1769 CCTher. 4 § 4Faksimile - in Google Books
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