Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitgewerke
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, m.
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zu
Gewerke
I
Inhaber eines Bergwerkanteils
- manche ... lazzen ... dy silbergruben ungepawet mit unwissen yrer mitgewerken1406/07 BöhmBergR.(Gelnh.) 248
- ob ein gewerck in einer grueben seine thaill gern bauen wolt ... und die andere seine mitgewerken wollten ihme nit helffen, als bergwercksrecht ist ... der soll dem richter das anzeigenSchwazBergO. 1449/1756 Art. 1
- 1482 FreibergUB. II 239
Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- welcher seinen mitgewercken ... im bauen vervortheiln wolt ... ist uns ... das ... wandel und ... seinem mitgewercken seine theil verfallen1553 FerdBO. Art. 53Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- 1564 ZSchwabNeuburg 18 (1891) 46
- gewähren wir ... freies schürfrecht auf alle metalle ... ihnen und ihren mitgewerken1662 AnnNassau 33 (1902/03) 234
II
Zunft- oder Gildebruder
- so einer adder mehr messerschmid bey yne meister und mitgewercken werden wollenn1496 OschatzSchmiede 13
- 1689 Beier,Schelten 16
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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