Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitgülte
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Mitglied
Mitgülte
, m.
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wie Mitbürge
vgl.
Mitschuldner (I)
zu
2Gülte
- wir ... loben die obgenanten unser mitgulten und purgeln ... von allem schaden darin si ... chomen moͤchten ... ze bringen1368 OÖUB. VIII 377
- haben wir inen ze rechten mitgülten vnd giseln geben ... vnser ... lantlüt1395 GlarusUrkS. I 385Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ab allem dem, so U. ... von dem S.v.H. und von des mitguͥlten koͮft hät1412 ZürichOffn. I 60Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- J.S. ... gült und H.W. mitgült1424 SchrBodensee 71 (1952) 44
- ain kouffbrief ... so mir C. und W.v.F. und ander ir mitgülten schuldig sind1437 Schauberg,Z. 2 (1847) 110Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ward der zinsbrief ufgericht, darin man zuo merer sicherheit mitgulten und bürgen stellen muost1459 SchweizId. II 289Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- wie ettlich der unsern sich ... bewegen lassend, das sy für die, so gelt umb zinß uffbrächent, gägen den zinßköuffern als bürgen, mitgülten oder nachwären verschrybend1545 BernStR. VII 1 S. 279 Anm.Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- ein hauptgultner [eines Rentenkaufs] und ein mitgult1549 Knapp,BeitrRWG. 395
- [die Eheleute als] rechte hauptgülten, dergleichen ... [weitere Personen] all drey recht unverschaidenliche mitgülten, mitverkäufer, selbschuldner, burgen und gewären, ... verkaufen ... fünfzehen guldin rechts steets jährlichs ... von und ab ihren der hauptgülten güeteren1564 SchrBodensee 18 (1889) Anh. I 54Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts Bodensee-Zeitschriften
- haben sich neben ... fürstl. durchlaucht alls mitverkheuffer, mitgülten und selbsschuldner verschriben, burgermeister, rath, vogt und gericht zu G., B. unnd H.1570 FreiburgHlGeistUrk. II 460Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Stuttgart
- ob ... ein gricht ... die unterpfänder sammt den mitgülten und bürgen um die genannte summa [ein Darlehen] ... für genugsam erachtet1659 Emmenthal 209Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so ... er, der haubtgült, ihme [Gläubiger] keine pfand und pfenning zu geben häte, alß dan mag er erst den bürgen anlangen, eß wäre dan sach, daß sich einer zu einem mitgülten und bürgen verobligiert häte, so mag auf disen fahl der hauptschuldner oder mitgült angriffen werden1687 KaiserstuhlStR. 199Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
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