Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitherr
Artikel davor:
Mitgültschaft
Mithaber
Mithafte
mithalten
Mithalter
Mithandler
mithehlen
Mithehler
Mithelfer
mithellen
Mitherr
, m.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Mitinhaber von Rechten; Amtsinhaber in einem Kollegium
- unse myddeheren to sunte Ludger1252? WolfenbüttelLHArch.
- gezügen [eines Kaufs] ... die edlen P.v.C., mitherre zuo J.1448 MémSuisseRom. 33
- wir die mittherren und och die landlüten von J.1451 FreiburgÜGBl. 9 (1902) 8Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- min herren mitherren in den hohen grichten werend1470 Twingherrenstreit 79
- leset dat ... vt den rechten breuen, juwen anderen middeheren antohoren1491 NdMitt. 19/21 (1963/65) 228
- erkennen sie ... junckern P.v.W. sampt seinen mithern zu R. vor hochgerichts und grundhern daselbst1556 LuxembW.(Majerus) I 73
- 1559 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 308
Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- der dechant soll volle macht haben über seine mit-herren ... zu gebieten1561 Ruhnke,Hofmusikkoll. 18
- dem hern coadjutorn u. sinen beiden mithern predicanten1581 NdJb. 43 (1917) 77
- 1591 Fischart,Daem. 130
Faksimile (ca. 242 KB)
- bann und fried wegen des ... herrn ... grafen ... erbmarschalk, als mit-, erb- und grundherren1593 RhW. II 1 S. 132Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- der hann soll alle jahr 8 tage vor der execution neben seinen mitherrn etliche, wo nicht alle aus der altschafft beruffen1638 ArchSiebb.2 7 (1866/67) 360
- die einkuͤnfften der jurisdiction gemeinschafftlich denen mitherren gehoͤren1705 KlugeBeamte I2 670Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ohne ... einwilligung des herrn hertzogs ... als ... mit-herrns1729 Moser,Hofr. II 84Faksimile - in Google Books
- wegen der gan-erben, oder mitherren heißet es: ein herr, kein herr; zwene herren, ein herr1758 Estor,RGel. II 137Faksimile (ca. 154 KB)
- wo die landes-hoheit zwischen mehreren herren gemeinschafftlich, und zwar ungetheilet ist; da hat zwar jeder mit-herr so vil recht uͤber die unterthanen, als der andere: aber keiner kan es allein ausuͤben1769 Moser,RStändeLand. 906Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die aktiv-lehen soll der ... aͤlteste herr ... in seinem eigenen und seines mitherrn namen leyhen1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 144Faksimile - in Google Books
- einige ... betrachten den uͤberlebenden ehegatten nur als mitherrn, und setzen daher diesem in seinem eigentumsrechte schranken1789 Thomas,FuldPrR. II 50Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Artikel danach:
Mithio
Mithut
Mitkäufer
Mitkläger
Mitkreisstand
Mitkumpan
Mitkurfürst
Mitlandmann
Mitlandsasse