Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitkäufer
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, m.
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wer zusammen mit anderen eine Sache oder ein Recht gegen Bezahlung erwirbt
- medecopers1315 (Hs. 17. Jh.) GGrondNBrab. 102
- 1380/1555 SchlettstStR. 766
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- dewile he [Beklagter] nicht allene gekofft ... verhapede he, de kleger were schuldich ... sine mitkoper nevenst und mit ome anthospreken1544 LübRatsurt. III 395
- obgenante kheuffere ... sambt iren mitkheuffern und alpgenossen1603 VorarlbAgrU. 203
- ist unser ... meynung, daß der jenig, wellichem der mehrertheyl des lächens zugetheylt ... schuldig syn solle, den volkomnen bodenzins ... zewären ... und die anderen mitköuffer ... verbunden syn, imme treger ihren schuldigen theyl ... zů bezalen1615 BernStR. VII 1 S. 222Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- daß ... ein mitkaͤuffer auf des andern seinen theil, den er nicht gekauft, ein recht, oder die erbfolge darein ... haben solte, laufft gegen die ... vernunfft1760 Cramer,Neb. XVII 4
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